Der erste Frost ist da und so langsam aber sicher kommt der Winter immer näher. Es wird daher nicht mehr allzu lange dauern, bis die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen und unserer Straßen und Gehwege in ein schönes Weiß hüllen. Vor allem für Kinder ist diese weiße Pracht jedes Jahr aufs Neue ein riesengroßer Spaß und wohl jedes Kind freut sich bestimmt schon darauf. Bei vielen Hausbesitzern hält sich die Freude über den vielen Schnee wohl eher in Grenzen. Gerade als Hausbesitzer hat man oft nur einen Gedanken dann im Kopf: die sogenannte Schneeräumpflicht.
Als Hausbesitzer darf man diese wichtige Pflicht im Winter auf gar keinen Fall unterschätzen und muss gerade hier regelmäßig einen Winterdienst durchführen lassen. Wer im Winter seiner Schneeräumpflicht als Hausbesitzer nicht nachkommt, muss mit empfindlichen finanziellen Strafen rechnen. Schon bevor der erste Schnee tatsächlich fallen sollte, muss man als Hausbesitzer schon einmal einige Vorbereitungen treffen, damit der Gehweg vorm Haus nicht zu einer Rutschbahn verkommt. Wenn ein Unfall passiert und man seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen ist, muss dann entsprechend Schadensersatz leisten und dies kann je nach Unfallfolge sehr teuer werden.
Wie, wann und wo muss man als Hausbesitzer eigentlich Schnee räumen?
In Deutschland hat der Gesetzgeber natürlich zum Thema Schnee räumen einige gesetzliche Verpflichtungen für Hausbesitzer verfasst. Daher müssen Hausbesitzer den Gehweg vor dem eigenen Grundstück von Eis und Schnee befreien. Der geräumte Teil des Gehweges muss aber dabei so breit sein, dass zwei normale Menschen nebeneinander laufen können. Die Schneeräumpflicht für Hausbesitzer gilt dabei an allen Tage der Woche, also auch am Wochenende.
Der Gesetzgeber schreibt hier für die Wochentage auch Zeiten vor, an denen der Gehweg von Schnee und Eis befreit sein muss. Von Montag bis Samstag muss der Gehweg von sieben Uhr morgens bis zwanzig Uhr abends geräumt sein. Am Sonntag gilt die Zeit von acht Uhr morgens bis zwanzig Uhr abends, wo der Gehweg gefahrlos betreten werden kann im Winter.
Aus diesem Grund reicht es für Hausbesitzer nicht einfach nur aus, den Gehweg früh morgens vom Schnee zu befreien. Wenn es tagsüber wieder schneien sollte, muss dann auch wieder der ganze Schnee geräumt werden. Man muss hier aber nicht Schnee bis zum Umfallen schaufeln, da auch in diesem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Gesetzgeber gegeben ist. Bei starkem Schneefall muss man also nicht die ganze Zeit Schnee räumen, sondern kann warten, bis es aufgehört hat, so viel zu schneien.
Erst jetzt ist man zum Schneeräumen auf jeden Fall verpflichtet. Nicht immer bekommt man aber das Eis vom Gehweg weg und daher muss man in solchen Fällen streuen. In vielen Städten und Gemeinden in Deutschland ist der Einsatz von Streusalz strengstens verboten, da die Umwelt zu sehr damit belastet wird. Hier also lieber Splitt, Granulat oder auch Sand verwenden, damit man wegen des Einsatzes von Streusalz nicht rechtlich belangt werden kann.
Schneeräumpflicht für Mieter durch Regelung im Mietvertrag
Der Vermieter kann natürlich die Schneeräumpflicht auf den Mieter übertragen. Dies muss dann aber im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein. Wenn die Schneeräumpflicht aufgrund des Mietvertrages bei dem Mieter liegen sollte, muss der Vermieter allerdings dies regelmäßig kontrollieren. Der Vermieter muss hier also prüfen, ob der Mieter seiner Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Wenn man als Mieter den Schnee nicht geräumt hat (wenn es im Mietvertrag steht), kann der Vermieter dann ein externes Unternehmen zur Schneeräumung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten muss dann aber der Mieter tragen, da dieser nicht seiner Schneeräumpflicht nachgekommen ist.
Wenn man der Schneeräumpflicht nicht nachkommt
Wenn jemand zu Schaden kommen sollte, weil der Gehweg nicht geräumt wurde, kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen gegenüber dem Hausbesitzer. Dies kann je nach Unfallfolge dann schnell mehrere Tausend Euro kosten. Zu diesen Schadensersatzansprüchen gehören Sachen wie Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder auch Behandlungskosten. Für Hausbesitzer in solchen Fällen daher eine spezielle Haftpflichtversicherung sehr empfehlenswert. Nur dadurch kann man sich als Hausbesitzer im Fall der Fälle vor zivilrechtliche Schadensersatzansprüche effektiv absichern.
Solche Versicherungen übernehmen aber keine Bußgelder, die im Rahmen der „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ verhängt wurden, sind. Auch diese Bußgelder können je nach Fall mehrere Tausend Euro dem Hausbesitzer kosten. Es kann auch noch sein, dass eine Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer nicht bei Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung haftet.
Schneeräumpflicht ernst nehmen
Als Hausbesitzer sollte man daher die Schneeräumpflicht auf keinen Fall unterschätzen oder auch vernachlässigen. Man kann hier also nicht abwarten, dass der Schnee schnell wieder taut und man sich selber dadurch die Schneeräumung sparen kann. Wer keinen externen Dienstleister beauftragen möchte oder vielleicht auch nicht kann, muss hier selber Hand anlegen und den Gehweg von Eis und Schnee befreien. Man kann die ganze Sache aber auch sportlich sehen und durch den körperlichen Einsatz beim Schnee räumen ist man an der frischen Luft und hält sich körperlich fit.